§ 348 Ausschluss des Einspruchs
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 84
Nach Gewicht
- BFH, 18.04.2007 – XI R 47/05Zitiert von 16
- BFH, 21.01.1985 – GrS 1/83
- BFH, 14.11.1984 – I R 232/80Zitiert von 5
- BFH, 13.05.2015 – III R 8/14(Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung - Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO - Kostenquote)Zitiert von 13
- FG Münster, 19.10.2017 – 5 K 3971/14 UZitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 – 1 K 1284/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 08.04.2026 – 10 K 127/26 E
- BFH, 11.03.2025 – IX R 23/22Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten LandesbehördeZitiert von 3
- FG Hessen, 06.03.2025 – 5 K 928/21
84 Entscheidungen zu § 348 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 348 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Einspruch ist nicht statthaft
1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Absatz 3.