§ 348 Ausschluss des Einspruchs
Stand: 13.04.2025
Der Einspruch ist nicht statthaft
1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Absatz 3.
Wird zitiert von 125 Entscheidungen zu § 348 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 18.04.2007 – XI R 47/05Abgabenordnung: Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen im Einspruchsverfahren erlassenen Vollabhilfebescheid Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 20.11.1987 – VI R 140/84Zitiert von 13
- BFH, 14.11.1986 – VI R 214/83Zitiert von 3
- BFH, 21.01.1985 – GrS 1/83
- BFH, 14.11.1984 – I R 232/80Zitiert von 10
- BFH, 13.05.2015 – III R 8/14(Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung - Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO - Kostenquote)Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 08.04.2026 – 10 K 127/26 E
- BFH, 11.03.2025 – IX R 23/22Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten LandesbehördeZitiert von 3
- FG Hessen, 06.03.2025 – 5 K 928/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 348 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.